32 Abs. 1 SVG anzuwenden. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.— a) Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass andere Umstände als die unangepasste Geschwindigkeit zum Verkehrsunfall beigetragen haben. Namentlich wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2009 nicht vorgeworfen, er habe seinen Wagen in der Kurve zu stark abgebremst und sich insofern fehlerhaft und damit unangemessen verhalten. Zufolge der Bindung des Strafgerichts an den Anklagesachverhalt (Anklagegrundsatz; siehe dazu Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 50 Rz.