Indem das Obergericht dem Angeklagten vorwerfe, er sei nicht bloss zu schnell gefahren, sondern es hätten noch andere Faktoren zum Unfall geführt, habe es willkürlich geurteilt. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Vorschrift von Art. 32 Abs. 1 SVG, laut welcher die Fahrgeschwindigkeit jeweils den konkreten Verhältnissen anzupassen ist, als lex specialis gelte gegenüber der Verpflichtung gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, wonach der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Ist demnach die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs einzig auf eine übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen, so ist nur Art. 32 Abs. 1 SVG anzuwenden.