Der entsprechende Schuldspruch des Kantonsgerichts Glarus vom 30. April 2010 (Dispositiv Ziff. 1 Alinea 1) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— Das Bundesgericht hat das Urteil des Obergerichts vom 26. August 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (Dispositiv Ziff. 1). Indem das Obergericht dem Angeklagten vorwerfe, er sei nicht bloss zu schnell gefahren, sondern es hätten noch andere Faktoren zum Unfall geführt, habe es willkürlich geurteilt.