Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der früheren kantonalen Prozessordnung, nachdem der angefochtene Entscheid noch vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung ergangen ist (Art. 454 Abs. 1 StPO CH). | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | II. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.— Der Angeklagte hat sich des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Der entsprechende Schuldspruch des Kantonsgerichts Glarus vom 30. April 2010 (Dispositiv Ziff.