| |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | b) In der Folge verzichteten die Parteien auf eine erneute mündliche Verhandlung und reichten schriftliche Stellungnahmen ein. Das Obergericht fällte am 24. August 2012 seinen Entscheid. Die Gerichtsschreiberin O.______ amtete als Ersatzrichterin für den zwischenzeitlich zurückgetretenen Oberrichter P.______ (Art. 27 GOG GL). | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 7.— Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der früheren kantonalen Prozessordnung, nachdem der angefochtene Entscheid noch vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung ergangen ist (Art.