SVG angefochten hatte (Dispositiv Ziff. 1 Alinea 2), liess er die zusätzlich ergangene Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG unangefochten (Dispositiv Ziff. 1 Alinea 1). Folglich kann dieser Urteilspunkt von der Staatsanwaltschaft mit Anschlussappellation nicht mehr aufgegriffen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 5.— Am 18. März 2011 fand die mündliche Appellationsverhandlung statt. Mit Entscheid vom 26. August 2011 wies das Obergericht die Appellation ab und bestätigte das angefochtene Urteil der Strafgerichtskommission.