149 Abs. 1 StPO GL nur teilweise zu. Diese Bestimmung wurde in konstanter Praxis stets dahingehend ausgelegt, dass die Anschlussappellation in ihrem Umfang an die Appellation gebunden ist (siehe dazu Amtsbericht 2003, S. 357 f.). Demzufolge ist eine Anschlussappellation nur in Bezug auf diejenigen Punkte eines vorinstanzlichen Urteils möglich, gegen welche bereits Appellation erhoben worden ist. Nachdem der Angeklagte den erstinstanzlichen Schuldspruch nur hinsichtlich der darin erkannten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG angefochten hatte (Dispositiv Ziff.