und sprach ihm zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu (Dispositiv Ziff. 5). | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.— a) Am 6. September 2010 erhob der Angeklagte Appellation beim Obergericht, worauf die Staatsanwaltschaft am 20. September 2010 Anschlussappellation erklärte. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Mit Beschluss vom 5. November 2010 erklärte das Obergericht die Appellation des Angeklagten für zulässig. Die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft liess das Obergericht gestützt auf Art. 149 Abs. 1 StPO GL nur teilweise