SVG begangen, indem er das Fahrzeug nicht den Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 SVG entsprechend beherrscht habe. Hierfür belegte sie den Angeklagten mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 140.-, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.-, welche bei Nichtbezahlung in eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen umgewandelt würde (Dispositiv Ziff. 1 und 2). Die Strafgerichtskommission auferlegte dem Angeklagten die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- (Dispositiv Ziff. 3 und 4) und sprach ihm zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu (Dispositiv Ziff. 5)