__ wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die konkreten Verhältnisse gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig und qualifizierte diesen Verstoss als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG. Ausserdem befand sie, der Angeklagte habe eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG begangen, indem er das Fahrzeug nicht den Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 SVG entsprechend beherrscht habe.