| |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— Das Verhöramt schloss die Untersuchung mit Schlussbericht vom 19. Juni 2009 bzw. 30. Oktober 2009 ab. Am 22. Dezember 2009 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Anklage gegen B.______ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.— Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 24. März 2010 statt. Am 30. April 2010 sprach die Strafgerichtskommission den Angeklagten B.______ wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die konkreten Verhältnisse gemäss Art.