{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00041_2012-08-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "905e2160b9ecdc15133d3d080ba029b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2010.00041", "OGS.2013.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.08.2012 OG.2010.00041 (OGS.2013.9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.08.2012 OG.2010.00041 (OGS.2013.9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.08.2012 OG.2010.00041 (OGS.2013.9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:31:03", "Checksum": "51915d8ee349f5b505d38c0cbddb24d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.08.2012 OG.2010.00041 (OGS.2013.9)\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln\n\nIV.\n1.— Als Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ist damit festzuhalten, dass die Appellation gutzuheissen und B.______ vom Vorwurf der schweren Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen ist. Demgegenüber ist die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft, welche alleine auf den nicht bestätigten Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gründet, vollumfänglich abzuweisen.\n2.— B.______ wird freigesprochen, was den angefochtenen Teil des Urteils vom 30. April 2010 des Kantonsgerichts Glarus betrifft (vgl. Erw. II. Ziff. 3. vorstehend). Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 141 StPO GL e contrario). Für das erstinstanzliche Verfahren ist B.______ nach wie vor ein Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen, da er sich immerhin des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG strafbar gemacht hat (Art. 139 Abs. 1 Ziff. 1 StPO GL). Die Kostenauflage ist jedoch gegenüber dem angefochtenen Entscheid anzupassen.\n3.— Infolge Gutheissung der Appellation ist B.______ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung im beantragten Umfang zuzusprechen, da er von dem im Rechtsmittelverfahren einzig noch umstrittenen Vorhalt freigesprochen worden ist (Art. 142 StPO GL). Für die Untersuchung und das Verfahren vor der Vorinstanz hat diese dem Angeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zuerkannt (Dispositiv Ziff. 5). Beim vorliegenden Ausgang ist diese Entschädigung zu erhöhen; sie kann jedoch nicht dem gesamten Umfang der anwaltlichen Bemühungen entsprechen, da das Strafverfahren nicht mit einem umfassenden Freispruch ausgegangen ist (siehe dazu Art. 142 StPO GL).\nDas Gericht erkennt:\nIn Gutheissung der Appellation wird Dispositiv Ziff. 1 Alinea 2 des Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 30. April 2010 (Verfahren SG.2009.01134) aufgehoben und B.______ vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG freigesprochen.\nIn Gutheissung der Appellation wird Dispositiv Ziff. 2 des Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 30. April 2010 (Verfahren SG.2009.01134) aufgehoben und B.______ mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Bei Nichtbezahlung wird die Busse in eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen umgewandelt.\nIn Gutheissung der Appellation wird Dispositiv Ziff. 3 des Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 30. April 2010 (Verfahren SG.2009.01134) aufgehoben und B.______ für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Pauschalgerichtsgebühr von Fr. 1'500.- auferlegt.\nIn Gutheissung der Appellation wird Dispositiv Ziff. 5 des Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 30. April 2010 (Verfahren SG.2009.01134) aufgehoben und B.______ zu Lasten des Staates für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zugesprochen.\nDie Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.\n6.\nFür das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.\n7.\nB.______ wird für das obergerichtliche Verfahren zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von Fr. 3'900.- zugesprochen.\n8.\nSchriftliche Mitteilung an:\n[...]"}