{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00041_2012-08-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "905e2160b9ecdc15133d3d080ba029b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2010.00041", "OGS.2013.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.08.2012 OG.2010.00041 (OGS.2013.9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.08.2012 OG.2010.00041 (OGS.2013.9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.08.2012 OG.2010.00041 (OGS.2013.9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:31:03", "Checksum": "51915d8ee349f5b505d38c0cbddb24d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.08.2012 OG.2010.00041 (OGS.2013.9)\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln\n\nII.\n1.— Der Angeklagte hat sich des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Der entsprechende Schuldspruch des Kantonsgerichts Glarus vom 30. April 2010 (Dispositiv Ziff. 1 Alinea 1) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.\n2.— Das Bundesgericht hat das Urteil des Obergerichts vom 26. August 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (Dispositiv Ziff. 1). Indem das Obergericht dem Angeklagten vorwerfe, er sei nicht bloss zu schnell gefahren, sondern es hätten noch andere Faktoren zum Unfall geführt, habe es willkürlich geurteilt. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Vorschrift von Art. 32 Abs. 1 SVG, laut welcher die Fahrgeschwindigkeit jeweils den konkreten Verhältnissen anzupassen ist, als lex specialis gelte gegenüber der Verpflichtung gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, wonach der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Ist demnach die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs einzig auf eine übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen, so ist nur Art. 32 Abs. 1 SVG anzuwenden.\n3.— a) Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass andere Umstände als die unangepasste Geschwindigkeit zum Verkehrsunfall beigetragen haben. Namentlich wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2009 nicht vorgeworfen, er habe seinen Wagen in der Kurve zu stark abgebremst und sich insofern fehlerhaft und damit unangemessen verhalten. Zufolge der Bindung des Strafgerichts an den Anklagesachverhalt (Anklagegrundsatz; siehe dazu Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 50 Rz. 2) können entsprechende Überlegungen nun im Nachhinein entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 16. Mai 2012 nicht mehr aufgebracht werden. Kommt hinzu, dass anhand der dokumentierten Spurenerhebungen an der Unfallstelle sich ohnehin nicht mehr klären lässt, ob der Angeklagte zu abrupt gebremst hat.\nb) Kann dem Angeklagten aber neben der unangepassten Geschwindigkeit ein zusätzliches Fehlverhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, so besteht in der vorliegenden Konstellation für eine Verurteilung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG keine Grundlage. Es ist daher der Schuldspruch der Vorinstanz wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Dispositiv Ziff. 1 Alinea 2) aufzuheben und der Angeklagte in Gutheissung seiner Appellation vom diesbezüglichen Vorhalt freizusprechen.\nIII.\n1.— Aus dem Gesagten folgt, dass sich B.______ einzig des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG strafbar gemacht hat. Das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 30. April 2010 ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. II. Ziff. 1. vorstehend).\n2.— Der abstrakt mögliche Strafrahmen bei einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG ist Busse bis Fr. 10'000.- (Art. 103 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB).\n3.— a) Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).\nb) Für die Festsetzung der Busse sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Im Unterschied zu Geldstrafen fordert das Gesetz bei Bussen nicht, dass das Gericht ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bemessung gewichtet werden (BSK Strafrecht I-Heimgartner, Art. 106 N 20).\nc) In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Busse von Fr. 500.- als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von B.______ als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist auf vier Tage festzulegen; es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.\n"}