{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00041_2012-08-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "905e2160b9ecdc15133d3d080ba029b2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00041", "OGS.2013.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.08.2012 OG.2010.00041 (OGS.2013.9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.08.2012 OG.2010.00041 (OGS.2013.9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.08.2012 OG.2010.00041 (OGS.2013.9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:09", "Checksum": "9807583a0c2362032a493c770e809d6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.08.2012 OG.2010.00041 (OGS.2013.9)\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln\n\n\n1.— Aus dem Gesagten folgt, dass sich B.______ einzig des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG strafbar gemacht hat. Das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 30. April 2010 ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. II. Ziff. 1. vorstehend). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— Der abstrakt mögliche Strafrahmen bei einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG ist Busse bis Fr. 10'000.- (Art. 103 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— a) Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Für die Festsetzung der Busse sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Im Unterschied zu Geldstrafen fordert das Gesetz bei Bussen nicht, dass das Gericht ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bemessung gewichtet werden (BSK Strafrecht I-Heimgartner, Art. 106 N 20). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Busse von Fr. 500.- als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von B.______ als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist auf vier Tage festzulegen; es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIV. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Als Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ist damit festzuhalten, dass die Appellation gutzuheissen und B.______ vom Vorwurf der schweren Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen ist. Demgegenüber ist die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft, welche alleine auf den nicht bestätigten Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gründet, vollumfänglich abzuweisen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— B.______ wird freigesprochen, was den angefochtenen Teil des Urteils vom 30. April 2010 des Kantonsgerichts Glarus betrifft (vgl. Erw. II. Ziff. 3. vorstehend). Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 141 StPO GL e contrario). Für das erstinstanzliche Verfahren ist B.______ nach wie vor ein Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen, da er sich immerhin des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG strafbar gemacht hat (Art. 139 Abs. 1 Ziff. 1 StPO GL). Die Kostenauflage ist jedoch gegenüber dem angefochtenen Entscheid anzupassen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— Infolge Gutheissung der Appellation ist B.______ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung im beantragten Umfang zuzusprechen, da er von dem im Rechtsmittelverfahren einzig noch umstrittenen Vorhalt freigesprochen worden ist (Art. 142 StPO GL). Für die Untersuchung und das Verfahren vor der Vorinstanz hat diese dem Angeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zuerkannt (Dispositiv Ziff. 5). Beim vorliegenden Ausgang ist diese Entschädigung zu erhöhen; sie kann jedoch nicht dem gesamten Umfang der anwaltlichen Bemühungen entsprechen, da das Strafverfahren nicht mit einem umfassenden Freispruch ausgegangen ist (siehe dazu Art. 142 StPO GL). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|"}