{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00041_2012-08-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "905e2160b9ecdc15133d3d080ba029b2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00041", "OGS.2013.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.08.2012 OG.2010.00041 (OGS.2013.9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.08.2012 OG.2010.00041 (OGS.2013.9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.08.2012 OG.2010.00041 (OGS.2013.9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:09", "Checksum": "9807583a0c2362032a493c770e809d6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.08.2012 OG.2010.00041 (OGS.2013.9)\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln\n\n\nb) Mit Beschluss vom 5. November 2010 erklärte das Obergericht die Appellation des Angeklagten für zulässig. Die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft liess das Obergericht gestützt auf Art. 149 Abs. 1 StPO GL nur teilweise zu. Diese Bestimmung wurde in konstanter Praxis stets dahingehend ausgelegt, dass die Anschlussappellation in ihrem Umfang an die Appellation gebunden ist (siehe dazu Amtsbericht 2003, S. 357 f.). Demzufolge ist eine Anschlussappellation nur in Bezug auf diejenigen Punkte eines vorinstanzlichen Urteils möglich, gegen welche bereits Appellation erhoben worden ist. Nachdem der Angeklagte den erstinstanzlichen Schuldspruch nur hinsichtlich der darin erkannten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG angefochten hatte (Dispositiv Ziff. 1 Alinea 2), liess er die zusätzlich ergangene Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG unangefochten (Dispositiv Ziff. 1 Alinea 1). Folglich kann dieser Urteilspunkt von der Staatsanwaltschaft mit Anschlussappellation nicht mehr aufgegriffen werden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n5.— Am 18. März 2011 fand die mündliche Appellationsverhandlung statt. Mit Entscheid vom 26. August 2011 wies das Obergericht die Appellation ab und bestätigte das angefochtene Urteil der Strafgerichtskommission. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n6.— a) Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob der Angeklagte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht hiess am 2. Mai 2012 die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück (Dispositiv Ziff. 1). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) In der Folge verzichteten die Parteien auf eine erneute mündliche Verhandlung und reichten schriftliche Stellungnahmen ein. Das Obergericht fällte am 24. August 2012 seinen Entscheid. Die Gerichtsschreiberin O.______ amtete als Ersatzrichterin für den zwischenzeitlich zurückgetretenen Oberrichter P.______ (Art. 27 GOG GL). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n7.— Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der früheren kantonalen Prozessordnung, nachdem der angefochtene Entscheid noch vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung ergangen ist (Art. 454 Abs. 1 StPO CH). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Der Angeklagte hat sich des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Der entsprechende Schuldspruch des Kantonsgerichts Glarus vom 30. April 2010 (Dispositiv Ziff. 1 Alinea 1) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— Das Bundesgericht hat das Urteil des Obergerichts vom 26. August 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (Dispositiv Ziff. 1). Indem das Obergericht dem Angeklagten vorwerfe, er sei nicht bloss zu schnell gefahren, sondern es hätten noch andere Faktoren zum Unfall geführt, habe es willkürlich geurteilt. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Vorschrift von Art. 32 Abs. 1 SVG, laut welcher die Fahrgeschwindigkeit jeweils den konkreten Verhältnissen anzupassen ist, als lex specialis gelte gegenüber der Verpflichtung gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, wonach der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Ist demnach die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs einzig auf eine übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen, so ist nur Art. 32 Abs. 1 SVG anzuwenden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— a) Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass andere Umstände als die unangepasste Geschwindigkeit zum Verkehrsunfall beigetragen haben. Namentlich wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2009 nicht vorgeworfen, er habe seinen Wagen in der Kurve zu stark abgebremst und sich insofern fehlerhaft und damit unangemessen verhalten. Zufolge der Bindung des Strafgerichts an den Anklagesachverhalt (Anklagegrundsatz; siehe dazu Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 50 Rz. 2) können entsprechende Überlegungen nun im Nachhinein entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 16. Mai 2012 nicht mehr aufgebracht werden. Kommt hinzu, dass anhand der dokumentierten Spurenerhebungen an der Unfallstelle sich ohnehin nicht mehr klären lässt, ob der Angeklagte zu abrupt gebremst hat. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Kann dem Angeklagten aber neben der unangepassten Geschwindigkeit ein zusätzliches Fehlverhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, so besteht in der vorliegenden Konstellation für eine Verurteilung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG keine Grundlage. Es ist daher der Schuldspruch der Vorinstanz wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Dispositiv Ziff. 1 Alinea 2) aufzuheben und der Angeklagte in Gutheissung seiner Appellation vom diesbezüglichen Vorhalt freizusprechen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}