Es rechtfertigt sich daher im Grundsatz, einstweilen einzig die Höhe der obergerichtlichen Gerichtsgebühr festzulegen. Über die Verlegung dieser Gebühr hat alsdann die Vorinstanz zusammen mit der Bemessung und Verlegung der gesamten Parteikosten nach Massgabe ihres neuen Sachentscheids zu befinden (siehe dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 318 N 61). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.— Der vorliegende Rückweisungsentscheid des Obergerichts stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 39). | |||||||||| | | |||||||||| | __________________________