Denn würde das Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens gewissermassen als Erstgericht ein allfälliges Beweisverfahren durchführen sowie den konkreten Inhalt des Vertrags zwischen den Parteien ermitteln und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen erörtern, so stünde der unterliegenden Partei in der Folge keine obere kantonale Gerichtsinstanz mehr zur Verfügung, welcher der Rechtsstreit noch einmal unterbreitet werden könnte. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | (Prozesskosten) | |||||||||| | | |||||||||| | 1.— Gemäss Art. 132 ZPO/GL sind die Verfahrenskosten den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens zu überbinden.