Das Obergericht fällt nach Massgabe der Berufungsanträge gestützt auf die neuen Vorbringen und die vorinstanzlichen Akten einen neuen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 ZPO/GL). Stattdessen kann es das Verfahren an die Vorinstanz zurückweisen, wenn eine Partei ohne diese Rückweisung in ihren prozessualen Rechten verkürzt würde (Abs. 2). | |||||||||| | | |||||||||| | c) Vorliegend ist es angezeigt, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Klage zur nochmaligen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.