| |||||||||| | | |||||||||| | b) Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist unabdingbar, in Würdigung aller massgeblichen Umstände den genauen Inhalt der vertraglichen Übereinkunft zwischen den Parteien zu ermitteln. Steht fest, dass und in welchem Umfang die A.______ AG im Interesse der B.______ AG konkret hätte tätig werden sollen, wird zu klären sein, inwieweit die A.______ AG diesen Auftrag auch effektiv erfüllt hat und inwiefern ihr hierfür eingedenk des späteren Projektzuschlags an die B.______ AG eine Vergütung zusteht. In diesem Kontext wird ebenso die Bedeutung des Auftragswiderrufs durch die B.______ AG am 18. August 2005 zu erörtern sein.