| |||||||||| | | |||||||||| | 2.— Fazit | |||||||||| | | |||||||||| | a) Als Ergebnis der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den von den Parteien auf der Basis ihrer beiden Schreiben vom 4. und 7. März 2000 (oben E. 1.3.) vertraglich vereinbarten Leistungsumfang unzutreffend abgesteckt hat, soweit sie davon ausgegangen ist, die A.______ AG habe den eingeklagten Provisionsanspruch allein schon dadurch erlangt, dass sie die Idee zur Errichtung einer Verbrennungsanlage in Plovdiv an die B.______ AG herangetragen habe. | |||||||||| | | |||||||||| | b)