| |||||||||| | | |||||||||| | bb) Sodann sprechen weder der Wortlaut der beiden Schreiben der Parteien vom 4. und 7. März 2000 (oben E. 1.3.) noch die gesamten Umstände des Vertragsabschlusses dafür, dass die Erfüllung des von der A.______ AG übernommenen Auftrages bloss darin bestanden hat, gegenüber der B.______ AG einzig die Idee zu äussern, in der bulgarischen Stadt Plovdiv könnte im Rahmen der Schweizer Investitionshilfe für Osteuropa eine Verbrennungsanlage für Spitalabfälle realisiert werden. Hätte es sich so verhalten, ist nicht ersichtlich, weshalb die A.______ AG in ihrem Schreiben vom 4. März 2000 der B.__