Insofern hat die Vorinstanz das Vertragsverhältnis auf eine blosse Nachweismäklerei reduziert. | |||||||||| | | |||||||||| | d) Dieser Ansicht der Vorinstanz kann in zweifacher Hinsicht nicht gefolgt werden: | |||||||||| | | |||||||||| | aa) Zum einen widerspricht sie den von der A.______ AG selber gemachten Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren. Nie hat sie damals die Auffassung vertreten, dass ihre vertragliche Verpflichtung gegenüber der B.______ AG lediglich darin bestanden habe, diese über ein potentielles Projekt in Plovdiv in Kenntnis zu setzen.