| |||||||||| | | |||||||||| | c) Vielmehr hat sich die Vorinstanz mit der Feststellung begnügt, die A.______ AG sei mit der Idee einer Spitalverbrennungsanlage in Plovdiv an die B.______ AG herangetreten. Damit soll nach Ansicht der Vorinstanz die A.______ AG ihren entscheidenden Beitrag als Mäklerin bereits erbracht haben im Hinblick auf die spätere Realisierung der Verbrennungsanlage, bei der die B.______ AG als Lieferantin der technischen Anlagenteile berücksichtigt worden ist. Insofern hat die Vorinstanz das Vertragsverhältnis auf eine blosse Nachweismäklerei reduziert.