Damit aber hat die Vorinstanz das Wesen des Mäklervertrags verkannt. Denn das Zustandekommen des Hauptvertrags ist bei allen Formen der Mäklerei, mithin bei der Vermittlungs-, Nachweis- und Zuführungsmäklerei, generell Bedingung dafür, dass eine Mäklerprovision geschuldet ist. Vor dem Hintergrund dieses Missverständnisses mag sich denn auch erklären, dass die Vorinstanz in ihren weiteren Erwägungen keinerlei Ausführungen darüber macht, inwiefern die A.______ AG im Sinne einer Vermittlungsmäklerin in die Vertragsverhandlungen zwischen der Stadt Plovdiv und der B.______ AG einbezogen gewesen wäre und dabei unterstützend mitgewirkt hätte. | |||||||||| | | |||||||||| | c)