Maklerrecht in der Immobilienwirtschaft, SVIT [Hrsg.], Zürich 2005, Art. 413 OR N 13). | |||||||||| | | |||||||||| | b) Vorliegend hat die Vorinstanz das Vertragsverhältnis zwischen der B.______ AG und der A.______ AG vorerst als Vermittlungsmäklerei eingestuft. Dies mit der Begründung, der Mäklerlohnanspruch sei davon abhängig gewesen, dass zwischen der B.______ AG und der Stadt Plovdiv der erhoffte Vertrag über die Errichtung einer Verbrennungsanlage zustande kommen und das SECO hierfür die Finanzierung zusichern würde. Damit aber hat die Vorinstanz das Wesen des Mäklervertrags verkannt.