Je nachdem, ob Nachweis-, Zuführungs- oder Vermittlungsmäklerei vereinbart wurde, muss der Vertragsabschluss auf den Nachweis, die Zuführung oder die Vermittlung des Mäklers zurückzuführen sein, wenn dieser Anspruch auf die Provision erhebt. Fordert der Mäkler den Lohn, obwohl er den Hauptvertrag nicht vermittelt, sondern nur die Gelegenheit dazu nachgewiesen oder seinem Auftraggeber den Vertragspartner zugeführt hat, so muss er beweisen, dass sich seine Aufgabe auf den Nachweis oder das Zuführen beschränkt hat, resp. dass ihm der Lohn schon für diese Tätigkeit versprochen war (BGE 90 II 92 E. 2 S. 95 ff.; Maklerrecht in der Immobilienwirtschaft, SVIT [Hrsg.], Zürich 2005, Art.