Qualifikationsmerkmal des Mäklervertrags ist überdies die Erfolgsbedingtheit des Mäklerlohnanspruchs. Im Lichte von Art. 413 Abs. 1 OR ist die Mäklerprovision nur geschuldet, wenn der angestrebte Hauptvertrag zustande kommt und der Mäkler dessen Abschluss im Rahmen seiner vereinbarten Aufgabe tatsächlich gefördert hat (BSK OR I-Ammann, Art. 412 N 3; BK-Gautschi, N 3a zu Art. 412 OR). Je nachdem, ob Nachweis-, Zuführungs- oder Vermittlungsmäklerei vereinbart wurde, muss der Vertragsabschluss auf den Nachweis, die Zuführung oder die Vermittlung des Mäklers zurückzuführen sein, wenn dieser Anspruch auf die Provision erhebt.