Bei der Nachweismäklerei erschöpft sich die Aufgabe des Mäklers in der Mitteilung einer oder mehrerer konkret bestimmter Abschlussgelegenheiten; die Vermittlungsmäklerei setzt dagegen voraus, dass der Mäkler den Abschluss des erhofften Hauptvertrages aktiv fördert, z.B. durch Teilnahme und Vermittlung an den Vertragsverhandlungen oder die Redaktion des Vertrages. Die Praxis kennt sodann als Zwischenstufe die Zuführungsmäklerei, bei der dem Mäkler eine Tätigkeit übertragen ist, die über den Nachweis hinausgeht, jedoch hinter der Vermittlung zurückbleibt (BSK OR I-Ammann, Art. 412 N 1). Qualifikationsmerkmal des Mäklervertrags ist überdies die Erfolgsbedingtheit des Mäklerlohnanspruchs.