| |||||||||| | | |||||||||| | 1.4.3.— Auseinandersetzung mit dem Standpunkt der Vorinstanz | |||||||||| | | |||||||||| | a) Der von der Vorinstanz erwogene Mäklervertrag wird in Art. 412 Abs. 1 OR begrifflich umschrieben. Danach übernimmt bei diesem Kontrakt der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Dabei ist gemäss Art. 413 Abs. 1 OR der Mäklerlohn verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.