___ AG im Berufungsverfahren ebenfalls die Ansicht der Vorinstanz zu eigen gemacht; im Unterschied zu ihren erstinstanzlichen Vorbringen führte sie nunmehr aus, dass sie zum Zeitpunkt der Einigung über die Provision anfangs März 2000 ihre Mäkleraufgabe bereits vollständig erfüllt habe, denn sie habe bereits davor das Projekt derart ausgestaltet, dass danach nur noch die B.______ AG für den Zuschlag in Frage gekommen sei. Ihr Auftrag als Mäklerin habe sich „auf den Nachweis, resp. das Zuführen“ beschränkt; allein dafür sei der Lohn versprochen gewesen. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.4.3.— Auseinandersetzung mit dem Standpunkt der Vorinstanz | |||||||||| | | |||||||||| | a)