dem Zuschlag durch das SECO kommen können“. | |||||||||| | | |||||||||| | b) Die B.______ AG rügt mit vorliegender Berufung die eben dargelegte Sichtweise der Vorinstanz; diese verkenne, dass das blosse Vorbringen der Projektidee noch keinen Provisionsanspruch begründet habe. Vielmehr sei der A.______ AG eine umfassende Daueraufgabe oblegen, indem sie die Umsetzung des Projekts über die mehreren administrativen und politischen Hürden hinweg bis hin zur Auftragserteilung an die B.______ AG hätte fördern und unterstützen müssen. Demgegenüber hat sich die A.______ AG im Berufungsverfahren ebenfalls die Ansicht der Vorinstanz zu eigen gemacht;