Unerheblich sei dabei, dass der Mäklervertrag durch die B.______ AG noch vor dem Zuschlag gekündigt worden sei, da der psychologische Kausalzusammenhang zwischen der Offenbarung einer Projektmöglichkeit in Plovdiv durch die A.______ AG und der nachfolgenden Vergabe des konkreten Auftrags zur Lieferung und Montage der Verbrennungsanlage an die B.______ AG gegeben sei: „Wenn die Klägerin [B.______ AG] nicht aktiv geworden wäre und die Beklagte nicht kontaktiert hätte, hätte die Beklagte [A.______ AG] nichts von einem potentiellen Projekt in Plovdiv gewusst und es hätte in der Folge auch nicht zur Ausarbeitung des genauen Projektes und letztlich zum Vertragsabschluss mit der Stadt Plovdiv bzw.