weitergehende Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die Projektrealisierung hätten für die A.______ AG keine bestanden, weshalb ihr denn auch keine Versäumnisse anzulasten seien. Nachdem in der Folge die B.______ AG den Zuschlag für die Installation der Verbrennungsanlage erhalten habe und damit der mit der Mäklervereinbarung angestrebte Hauptvertrag zustande gekommen sei, habe sich der Anspruch der A.______ AG auf die verabredete Provision verwirklicht.