Positionen der Parteien im Berufungsverfahren | |||||||||| | | |||||||||| | a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die brieflich getroffene Übereinkunft der Parteien vom 4. und. 7. März 2000 als Mäklervertrag im Sinne von Art. 412 Abs. 1 OR qualifiziert, freilich mit dem unzutreffenden Hinweis, dass dies auch der Rechtsauffassung beider Parteien entspreche. Sie hat hierauf im Wesentlichen erwogen, die vertraglich geschuldete Leistung der A.______ AG als Mäklerin habe sich darin erschöpft, der B.______ AG die Idee einer Verbrennungsanlage für Spitalabfälle in Plovdiv zu unterbreiten; weitergehende Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die Projektrealisierung hätten für die A.___