| |||||||||| | | |||||||||| | b) Die Parteien liegen indes im Streit darüber, unter welchen Voraussetzungen die zugesicherte Provision tatsächlich geschuldet ist. Während die B.______ AG die Meinung vertritt, die A.______ AG habe die zur Erlangung des Provisionsanspruchs konkret vereinbarten Leistungen nicht erbracht, machte die A.______ AG vor Vorinstanz geltend, sie habe die ihr vertraglich obliegenden Aufgaben erfüllt und dabei dazu beigetragen, dass die B.______ AG den Zuschlag zur Lieferung der Verbrennungsanlage nach Plovdiv erhalten habe. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.4.2.— Standpunkt der Vorinstanz; Positionen der Parteien im Berufungsverfahren | |||||||||| | | |||||||||| | a)