Die B.______ AG hat die hier zu beurteilende Berufung am 27. Mai 2010 erhoben, womit sich das Verfahren weiterhin nach der früheren kantonalen Zivilprozessordnung richtet. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | (Materielle Erwägungen) | |||||||||| | | |||||||||| | 1.— Beurteilung der vertraglichen Beziehung der Parteien | |||||||||| | | |||||||||| | 1.1.— Einleitung | |||||||||| | | |||||||||| | Beide Parteien machen übereinstimmend geltend, dass sie auf der Basis des Schreibens der A.______ AG vom 4. März 2000 und des Antwortschreibens der B.______ AG vom 7. März 2000 eine vertragliche Beziehung eingegangen seien.