An seiner Sitzung vom 17. Mai 2013 fällte das Obergericht seinen Entscheid; es heisst dabei die Berufung aus den nachstehenden Überlegungen gut und weist die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Bei der Urteilsberatung des Obergerichts amtete der Gerichtsschreiber zugleich als Ersatzrichter für die kurzfristig ausgefallene Oberrichterin P.______ (Art. 27 GOG GL). | |||||||||| | | |||||||||| | 7.— Am 1. Januar 2011 trat die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz nach bisherigem Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH). Die B.____