__ AG den Klageschein dem Kantonsgericht Glarus ein. Dabei veranschlagte sie ihre Forderung auf einstweilen Fr. 200‘000.‑, behielt sich aber explizit ein Nachklagerecht vor; sie wies darauf hin, dass sie den genauen Betrag der Provision erst beziffern könne, wenn ihr die Abrechnungsbelege über die in Bulgarien installierte Anlage vorlägen. | |||||||||| | | |||||||||| | c) In ihrer schriftlichen Klagebegründung vom 9. Februar 2009 bezifferte die A.______ AG ihr Provisionsguthaben auf Fr. 389‘400.‑; dieser Betrag entspricht 12 % des inzwischen von der B.______ AG ausgewiesenen Nettopreises von Fr. 3‘245‘000.‑ für die technischen Bestandteile der Verbrennungsanlage in Plovdiv.