{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-17", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00029_2013-05-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=190&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4c9a9e506a4e9f5bb4b10be5815733fb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00029", "OGZ.2013.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 17.05.2013 OG.2010.00029 (OGZ.2013.83)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 17.05.2013 OG.2010.00029 (OGZ.2013.83)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 17.05.2013 OG.2010.00029 (OGZ.2013.83)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:53", "Checksum": "7eaf6eecc99063b8862f4a8ae6f14558", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 17.05.2013 OG.2010.00029 (OGZ.2013.83)\nRegeste:\nForderung\n\n\nbb) Sodann sprechen weder der Wortlaut der beiden Schreiben der Parteien vom 4. und 7. März 2000 (oben E. 1.3.) noch die gesamten Umstände des Vertragsabschlusses dafür, dass die Erfüllung des von der A.______ AG übernommenen Auftrages bloss darin bestanden hat, gegenüber der B.______ AG einzig die Idee zu äussern, in der bulgarischen Stadt Plovdiv könnte im Rahmen der Schweizer Investitionshilfe für Osteuropa eine Verbrennungsanlage für Spitalabfälle realisiert werden. Hätte es sich so verhalten, ist nicht ersichtlich, weshalb die A.______ AG in ihrem Schreiben vom 4. März 2000 der B.______ AG überhaupt noch weitere Unterstützung hätte zusichern sollen („Es wird nun ein schriftliches Projekt erstellt …“). Denn im besagten Schreiben hat die A.______ AG die Idee eines möglichen Projekts in Plovdiv bereits vermittelt und hätte damit, vom Gesichtspunkt der Vorinstanz aus, ihren Auftrag bereits vollständig erledigt gehabt. Der A.______ AG indes war zum damaligen Zeitpunkt hinlänglich klar, dass bis zur Realisierung der angedachten Verbrennungsanlage und der dabei erhofften Auftragsvergabe an die B.______ AG noch zahlreiche politische, planerische und administrative Hürden zu überspringen sein würden. Denn immerhin hatte sie sich im Herbst 1999 von der B.______ AG eigens über die Abläufe bei der Umsetzung von Finanzhilfe-Projekten in Osteuropa informieren lassen (oben E. 1.2. Bst. a und Bst. b). Es steht daher ausser Frage, dass auch aus Sicht der A.______ AG die Provisionsabrede von anfangs März 2000 die Entschädigung für künftiges Mitwirken auf einem langwierigen und komplexen Weg zur Projektverwirklichung mit dem Ziel der Arbeitsvergabe an die B.______ AG regeln sollte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ne) Schliesslich erlaubt auch die Höhe der vereinbarten Provision von 12 % der Gesamtkosten der technischen Anlagenteile („Equipment“) Rückschlüsse auf den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen der A.______ AG. Als sich die Parteien über die Provision abgesprochen haben, wussten sie, dass mit einem Investitionsvolumen von über Fr. 3 Mio. zu rechnen war. Bei dieser Sachlage aber erscheint es kaum wahrscheinlich, dass die B.______ AG der A.______ AG allein nur für das blosse Äussern einer Projektidee eine Vergütung von über Fr. 300‘000.‑ zugesichert haben soll. Das gilt erst recht bei einem Projekt wie dem vorliegenden, zu dessen Realisierung es entscheidend darauf ankommt, vorab die politischen Verantwortungsträger vor Ort zu überzeugen und darin zu unterstützen, ein konkretes Infrastrukturvorhaben zur Ausführungsreife zu bringen, damit es für Fördergelder aus der Schweiz überhaupt in Betracht kommt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.— Fazit |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\na) Als Ergebnis der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den von den Parteien auf der Basis ihrer beiden Schreiben vom 4. und 7. März 2000 (oben E. 1.3.) vertraglich vereinbarten Leistungsumfang unzutreffend abgesteckt hat, soweit sie davon ausgegangen ist, die A.______ AG habe den eingeklagten Provisionsanspruch allein schon dadurch erlangt, dass sie die Idee zur Errichtung einer Verbrennungsanlage in Plovdiv an die B.______ AG herangetragen habe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nb) Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist unabdingbar, in Würdigung aller massgeblichen Umstände den genauen Inhalt der vertraglichen Übereinkunft zwischen den Parteien zu ermitteln. Steht fest, dass und in welchem Umfang die A.______ AG im Interesse der B.______ AG konkret hätte tätig werden sollen, wird zu klären sein, inwieweit die A.______ AG diesen Auftrag auch effektiv erfüllt hat und inwiefern ihr hierfür eingedenk des späteren Projektzuschlags an die B.______ AG eine Vergütung zusteht. In diesem Kontext wird ebenso die Bedeutung des Auftragswiderrufs durch die B.______ AG am 18. August 2005 zu erörtern sein. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.— Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\na) Im Lichte der gemachten Ausführungen erweist sich die Berufung der B.______ AG insoweit als begründet, als der angefochtene Entscheid auf der Grundlage der von der Vorinstanz angeführten Begründung nicht haltbar ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nb) Das Obergericht fällt nach Massgabe der Berufungsanträge gestützt auf die neuen Vorbringen und die vorinstanzlichen Akten einen neuen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 ZPO/GL). Stattdessen kann es das Verfahren an die Vorinstanz zurückweisen, wenn eine Partei ohne diese Rückweisung in ihren prozessualen Rechten verkürzt würde (Abs. 2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nc) Vorliegend ist es angezeigt, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Klage zur nochmaligen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Denn würde das Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens gewissermassen als Erstgericht ein allfälliges Beweisverfahren durchführen sowie den konkreten Inhalt des Vertrags zwischen den Parteien ermitteln und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen erörtern, so stünde der unterliegenden Partei in der Folge keine obere kantonale Gerichtsinstanz mehr zur Verfügung, welcher der Rechtsstreit noch einmal unterbreitet werden könnte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\n(Prozesskosten) |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}