{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-17", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00029_2013-05-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=190&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4c9a9e506a4e9f5bb4b10be5815733fb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00029", "OGZ.2013.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 17.05.2013 OG.2010.00029 (OGZ.2013.83)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 17.05.2013 OG.2010.00029 (OGZ.2013.83)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 17.05.2013 OG.2010.00029 (OGZ.2013.83)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:53", "Checksum": "7eaf6eecc99063b8862f4a8ae6f14558", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 17.05.2013 OG.2010.00029 (OGZ.2013.83)\nRegeste:\nForderung\n\n\na) Der von der Vorinstanz erwogene Mäklervertrag wird in Art. 412 Abs. 1 OR begrifflich umschrieben. Danach übernimmt bei diesem Kontrakt der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Dabei ist gemäss Art. 413 Abs. 1 OR der Mäklerlohn verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Mithin verspricht der Auftraggeber dem Mäkler eine Vergütung, wenn dessen Tätigwerden zum Abschluss des vom Auftraggeber angestrebten Geschäfts führt oder beiträgt. Die Tätigkeit des Mäklers kann nach dem Willen der Parteien auf den Nachweis von Interessenten beschränkt (Nachweismäkler) oder auf die Vermittlung in den Verhandlungen zwischen den Parteien (Vermittlungsmäkler) gerichtet sein. Bei der Nachweismäklerei erschöpft sich die Aufgabe des Mäklers in der Mitteilung einer oder mehrerer konkret bestimmter Abschlussgelegenheiten; die Vermittlungsmäklerei setzt dagegen voraus, dass der Mäkler den Abschluss des erhofften Hauptvertrages aktiv fördert, z.B. durch Teilnahme und Vermittlung an den Vertragsverhandlungen oder die Redaktion des Vertrages. Die Praxis kennt sodann als Zwischenstufe die Zuführungsmäklerei, bei der dem Mäkler eine Tätigkeit übertragen ist, die über den Nachweis hinausgeht, jedoch hinter der Vermittlung zurückbleibt (BSK OR I-Ammann, Art. 412 N 1). Qualifikationsmerkmal des Mäklervertrags ist überdies die Erfolgsbedingtheit des Mäklerlohnanspruchs. Im Lichte von Art. 413 Abs. 1 OR ist die Mäklerprovision nur geschuldet, wenn der angestrebte Hauptvertrag zustande kommt und der Mäkler dessen Abschluss im Rahmen seiner vereinbarten Aufgabe tatsächlich gefördert hat (BSK OR I-Ammann, Art. 412 N 3; BK-Gautschi, N 3a zu Art. 412 OR). Je nachdem, ob Nachweis-, Zuführungs- oder Vermittlungsmäklerei vereinbart wurde, muss der Vertragsabschluss auf den Nachweis, die Zuführung oder die Vermittlung des Mäklers zurückzuführen sein, wenn dieser Anspruch auf die Provision erhebt. Fordert der Mäkler den Lohn, obwohl er den Hauptvertrag nicht vermittelt, sondern nur die Gelegenheit dazu nachgewiesen oder seinem Auftraggeber den Vertragspartner zugeführt hat, so muss er beweisen, dass sich seine Aufgabe auf den Nachweis oder das Zuführen beschränkt hat, resp. dass ihm der Lohn schon für diese Tätigkeit versprochen war (BGE 90 II 92 E. 2 S. 95 ff.; Maklerrecht in der Immobilienwirtschaft, SVIT [Hrsg.], Zürich 2005, Art. 413 OR N 13). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nb) Vorliegend hat die Vorinstanz das Vertragsverhältnis zwischen der B.______ AG und der A.______ AG vorerst als Vermittlungsmäklerei eingestuft. Dies mit der Begründung, der Mäklerlohnanspruch sei davon abhängig gewesen, dass zwischen der B.______ AG und der Stadt Plovdiv der erhoffte Vertrag über die Errichtung einer Verbrennungsanlage zustande kommen und das SECO hierfür die Finanzierung zusichern würde. Damit aber hat die Vorinstanz das Wesen des Mäklervertrags verkannt. Denn das Zustandekommen des Hauptvertrags ist bei allen Formen der Mäklerei, mithin bei der Vermittlungs-, Nachweis- und Zuführungsmäklerei, generell Bedingung dafür, dass eine Mäklerprovision geschuldet ist. Vor dem Hintergrund dieses Missverständnisses mag sich denn auch erklären, dass die Vorinstanz in ihren weiteren Erwägungen keinerlei Ausführungen darüber macht, inwiefern die A.______ AG im Sinne einer Vermittlungsmäklerin in die Vertragsverhandlungen zwischen der Stadt Plovdiv und der B.______ AG einbezogen gewesen wäre und dabei unterstützend mitgewirkt hätte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nc) Vielmehr hat sich die Vorinstanz mit der Feststellung begnügt, die A.______ AG sei mit der Idee einer Spitalverbrennungsanlage in Plovdiv an die B.______ AG herangetreten. Damit soll nach Ansicht der Vorinstanz die A.______ AG ihren entscheidenden Beitrag als Mäklerin bereits erbracht haben im Hinblick auf die spätere Realisierung der Verbrennungsanlage, bei der die B.______ AG als Lieferantin der technischen Anlagenteile berücksichtigt worden ist. Insofern hat die Vorinstanz das Vertragsverhältnis auf eine blosse Nachweismäklerei reduziert. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nd) Dieser Ansicht der Vorinstanz kann in zweifacher Hinsicht nicht gefolgt werden: |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\naa) Zum einen widerspricht sie den von der A.______ AG selber gemachten Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren. Nie hat sie damals die Auffassung vertreten, dass ihre vertragliche Verpflichtung gegenüber der B.______ AG lediglich darin bestanden habe, diese über ein potentielles Projekt in Plovdiv in Kenntnis zu setzen. Die A.______ hat im Gegenteil in ihrer Klagebegründung detailliert dargelegt, welch zahlreichen Bemühungen sie nach dem Abschluss der Provisionsvereinbarung anfangs März 2000 über die folgenden Jahre hinweg konkret unternommen und dadurch den Projektzuschlag im Jahr 2007 an die B.______ AG entscheidend begünstigt habe, so dass ihr deswegen die vereinbarte Provision zustehe. In der Replik vor Vorinstanz unterstrich die A.______ AG erneut, dass sie „alles vorgekehrt habe, damit die Beklagte den Zuschlag erhalten wird“. Ihre vertragskonform erbrachten Leistungen hätten darin bestanden, dass sie vor Ort in Bulgarien „das Politische“ erledigt habe, derweil die B.______ AG „sozusagen das Technische lieferte“; dabei sei der B.______ AG die Wichtigkeit der politischen Lobby-Arbeit „insbesondere in Ländern wie Bulgarien“ geläufig gewesen, weshalb sie ihr „für diese Tätigkeit“ die Provision zugesichert habe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}