{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-17", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00029_2013-05-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=190&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4c9a9e506a4e9f5bb4b10be5815733fb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00029", "OGZ.2013.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 17.05.2013 OG.2010.00029 (OGZ.2013.83)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 17.05.2013 OG.2010.00029 (OGZ.2013.83)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 17.05.2013 OG.2010.00029 (OGZ.2013.83)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:53", "Checksum": "7eaf6eecc99063b8862f4a8ae6f14558", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 17.05.2013 OG.2010.00029 (OGZ.2013.83)\nRegeste:\nForderung\n\n\n||||||||||\n|\nBeim Regional-Spital (auch ein sehr grosses Spital), gibt es Gebäude, die leer sind, jedoch ich würde die Qualität der Gebäude als sehr schlecht beurteilen. |\n||||||||||\n|\nEs wird nun ein schriftliches Projekt erstellt, mit allen nötigen Daten und uns dann zugestellt zur Korrektur und dann beim SECO eingereicht. |\n||||||||||\n|\nBitte bestätigen Sie mir kurz, dass A.______ AG auf dieses Geschäft in Bulgarien 12 % bekommt (Service, und Hilfe bei der Installation, bereits in den 12 % eingeschlossen). Mein Agent hat 6 Techniker. |\n||||||||||\n|\nIn der regionalen Zeitung war bereits etwas erwähnt über dieses Projekt. |\n||||||||||\n|\nUnd über einen diplomatischen Kanal in der Schweiz habe ich auch schon gehört, dass in Bulgarien über das SECO was in Richtung Verbrennungsanlage läuft.“ |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nb) Die B.______ AG antwortete daraufhin mit Brief vom 7. März 2000: |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n„Sehr geehrter Herr Y.______ |\n||||||||||\n|\nWir danken Ihnen für obige Nachricht. |\n||||||||||\n|\nGerne bestätigen wir, dass wir Ihre Leistungen bei einem zustande gekommenen Projekt, mit Plovdiv/Bulgarien, mit 12 % Provision auf die Nettopreise der Hardware (Equipment ohne Dienstleistungen wie Montage, Inbetriebsetzung, Transport usw.) belohnen. |\n||||||||||\n|\nDiese Provision deckt alle Akquirierungskosten und Provisionen auf der Kundenseite.“ |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.4.— Inhalt der vertraglichen Übereinkunft der Parteien |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.4.1.— Thematik der vorliegenden Auseinandersetzung |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\na) Beide Parteien gehen übereinstimmend und insoweit zutreffend davon aus, dass sie im Rahmen des eben dargelegten Briefwechsels verbindlich eine Provisionsabrede getroffen und damit eine vertragliche Beziehung (Art. 1 OR) begründet haben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nb) Die Parteien liegen indes im Streit darüber, unter welchen Voraussetzungen die zugesicherte Provision tatsächlich geschuldet ist. Während die B.______ AG die Meinung vertritt, die A.______ AG habe die zur Erlangung des Provisionsanspruchs konkret vereinbarten Leistungen nicht erbracht, machte die A.______ AG vor Vorinstanz geltend, sie habe die ihr vertraglich obliegenden Aufgaben erfüllt und dabei dazu beigetragen, dass die B.______ AG den Zuschlag zur Lieferung der Verbrennungsanlage nach Plovdiv erhalten habe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.4.2.— Standpunkt der Vorinstanz; Positionen der Parteien im Berufungsverfahren |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\na) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die brieflich getroffene Übereinkunft der Parteien vom 4. und. 7. März 2000 als Mäklervertrag im Sinne von Art. 412 Abs. 1 OR qualifiziert, freilich mit dem unzutreffenden Hinweis, dass dies auch der Rechtsauffassung beider Parteien entspreche. Sie hat hierauf im Wesentlichen erwogen, die vertraglich geschuldete Leistung der A.______ AG als Mäklerin habe sich darin erschöpft, der B.______ AG die Idee einer Verbrennungsanlage für Spitalabfälle in Plovdiv zu unterbreiten; weitergehende Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die Projektrealisierung hätten für die A.______ AG keine bestanden, weshalb ihr denn auch keine Versäumnisse anzulasten seien. Nachdem in der Folge die B.______ AG den Zuschlag für die Installation der Verbrennungsanlage erhalten habe und damit der mit der Mäklervereinbarung angestrebte Hauptvertrag zustande gekommen sei, habe sich der Anspruch der A.______ AG auf die verabredete Provision verwirklicht. Unerheblich sei dabei, dass der Mäklervertrag durch die B.______ AG noch vor dem Zuschlag gekündigt worden sei, da der psychologische Kausalzusammenhang zwischen der Offenbarung einer Projektmöglichkeit in Plovdiv durch die A.______ AG und der nachfolgenden Vergabe des konkreten Auftrags zur Lieferung und Montage der Verbrennungsanlage an die B.______ AG gegeben sei: „Wenn die Klägerin [B.______ AG] nicht aktiv geworden wäre und die Beklagte nicht kontaktiert hätte, hätte die Beklagte [A.______ AG] nichts von einem potentiellen Projekt in Plovdiv gewusst und es hätte in der Folge auch nicht zur Ausarbeitung des genauen Projektes und letztlich zum Vertragsabschluss mit der Stadt Plovdiv bzw. dem Zuschlag durch das SECO kommen können“. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nb) Die B.______ AG rügt mit vorliegender Berufung die eben dargelegte Sichtweise der Vorinstanz; diese verkenne, dass das blosse Vorbringen der Projektidee noch keinen Provisionsanspruch begründet habe. Vielmehr sei der A.______ AG eine umfassende Daueraufgabe oblegen, indem sie die Umsetzung des Projekts über die mehreren administrativen und politischen Hürden hinweg bis hin zur Auftragserteilung an die B.______ AG hätte fördern und unterstützen müssen. Demgegenüber hat sich die A.______ AG im Berufungsverfahren ebenfalls die Ansicht der Vorinstanz zu eigen gemacht; im Unterschied zu ihren erstinstanzlichen Vorbringen führte sie nunmehr aus, dass sie zum Zeitpunkt der Einigung über die Provision anfangs März 2000 ihre Mäkleraufgabe bereits vollständig erfüllt habe, denn sie habe bereits davor das Projekt derart ausgestaltet, dass danach nur noch die B.______ AG für den Zuschlag in Frage gekommen sei. Ihr Auftrag als Mäklerin habe sich „auf den Nachweis, resp. das Zuführen“ beschränkt; allein dafür sei der Lohn versprochen gewesen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.4.3.— Auseinandersetzung mit dem Standpunkt der Vorinstanz |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}