{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-17", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00029_2013-05-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=190&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4c9a9e506a4e9f5bb4b10be5815733fb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00029", "OGZ.2013.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 17.05.2013 OG.2010.00029 (OGZ.2013.83)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 17.05.2013 OG.2010.00029 (OGZ.2013.83)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 17.05.2013 OG.2010.00029 (OGZ.2013.83)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:53", "Checksum": "7eaf6eecc99063b8862f4a8ae6f14558", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 17.05.2013 OG.2010.00029 (OGZ.2013.83)\nRegeste:\nForderung\n\n|\n|\n||||||||||\n|\nKanton Glarus |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nObergericht |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 17. Mai 2013 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVerfahren OG.2010.00029 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nB.______ |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nBerufungsklägerin |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nvertreten durch C.______ |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nA.______ |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nBerufungsbeklagte |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nvertreten durch D.______ |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nForderung |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nüber die Anträge der Parteien |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nA. der Beklagten und Berufungsklägerin (gemäss Berufungserklärung vom 27. Mai 2010 sowie gemäss Berufungsbegründung vom 4. Oktober 2010): |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nB. der Klägerin und Berufungsbeklagten (gemäss Berufungsantwort vom 7. Februar 2011): |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n_____________________________ |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Erwägung gezogen: |\n||||||||||\n|\n--------------------------------- |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n(Sachverhalt und Prozessgeschichte) |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.— a) Die in der Gemeinde Glarus Nord domizilierte B.______ AG ist spezialisiert auf die Planung und Installation von Sonderabfallverbrennungsanlagen; X.______ fungiert als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nb) Die A.______ AG mit Sitz in [...] ist gemäss Handelsregistereintrag im internationalen Handel mit Laborgeräten, medizinischen Geräten und Pharmazeutika tätig. Allerdings hat das Unternehmen, als dessen Verwaltungsratspräsident Y.______ fungiert, seine Aktivitäten auf Bereiche auch ausserhalb des Handels mit Medizingeräten ausgedehnt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.— a) Im Dezember 2007 erhielt die B.______ AG den Zuschlag für die Realisierung einer Verbrennungsanlage für Spitalabfälle in der bulgarischen Stadt Plovdiv. Finanziert wurde das betreffende Projekt mit einem Kostenetat von Fr. 3‘550‘000.‑ durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO im Rahmen der Infrastrukturfinanzierung der Schweiz zugunsten der Transitionsländer Osteuropas und der ehemaligen Sowjetunion, wobei die Schweiz und Bulgarien am 18. Dezember 2006 ein Finanzhilfeabkommen unterzeichnet hatten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nb) Die B.______ AG hatte das Projekt in Plovdiv über mehrere Jahre hinweg verfolgt. Dabei stand sie auch in Kontakt mit der A.______ AG, welche ihr im Herbst 1999 anerboten hatte, bei der Initiierung entsprechender Vorhaben in Osteuropa behilflich zu sein. Mit Schreiben vom 7. März 2000 stellte die B.______ AG der A.______ AG in Aussicht, dass sie ihre Leistungen mit einer Provision von 12 %, berechnet auf dem Nettopreis der „Hardware“, honorieren würde, sollte in Plovdiv eine Verbrennungsanlage realisiert werden können. Mit Schreiben vom 18. August 2005 widerrief die B.______ AG ihre Provisionszusage, im Wesentlichen mit der Begründung, die bisherigen Bemühungen der A.______ AG hätten zu keinem Erfolg geführt bzw. die A.______ AG habe sogar eine Konkurrenzfirma […] begünstigt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.— Nachdem die A.______ AG vom Zuschlag des Projekts in Plovdiv an die B.______ AG erfahren hatte, machte sie mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 einen Provisionsanspruch von Fr. 435‘000.‑ geltend. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.— a) Daraufhin leitete die A.______ AG gegen die B.______ AG beim Vermittleramt Glarus Nord Klage über die verlangte Provision ein. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nb) Mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 reichte die A.______ AG den Klageschein dem Kantonsgericht Glarus ein. Dabei veranschlagte sie ihre Forderung auf einstweilen Fr. 200‘000.‑, behielt sich aber explizit ein Nachklagerecht vor; sie wies darauf hin, dass sie den genauen Betrag der Provision erst beziffern könne, wenn ihr die Abrechnungsbelege über die in Bulgarien installierte Anlage vorlägen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nc) In ihrer schriftlichen Klagebegründung vom 9. Februar 2009 bezifferte die A.______ AG ihr Provisionsguthaben auf Fr. 389‘400.‑; dieser Betrag entspricht 12 % des inzwischen von der B.______ AG ausgewiesenen Nettopreises von Fr. 3‘245‘000.‑ für die technischen Bestandteile der Verbrennungsanlage in Plovdiv. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.— Mit Entscheid vom 1. April 2010 hiess das Kantonsgericht die Klage der A.______ AG gut und verpflichtete die B.______ AG zur Zahlung von Fr. 389‘400.‑ nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2008 (Dispositiv Ziff. 1). Das Kantonsgericht auferlegte die Verfahrenskosten der B.______ AG und sprach der A.______ AG eine Parteientschädigung von Fr. 20‘000.‑ zu (Dispositiv Ziff. 2‑4). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.— a) Dagegen erhob die B.______ AG am 27. Mai 2010 rechtzeitig Berufung. Wie schon vor Vorinstanz beantragt sie implizit die vollumfängliche Abweisung der Klage der A.______ AG. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nb) Nach einem Schriftenwechsel zur Berufungsbegründung und Berufungsantwort und einer erfolglos gebliebenen Einigungsverhandlung am 19. Mai 2011 unter der Leitung des Obergerichtspräsidenten fand am 4. Mai 2012 die mündliche Verhandlung zu Replik und Duplik statt; hinsichtlich der dabei gemachten Ausführungen der Parteien wird auf das Sitzungsprotokoll des Gerichtsschreibers verwiesen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}