240 Abs. 3 ZPO/GL). 6.— Hinsichtlich der weiteren Verwendung des in den Räumlichkeiten der L.______ AG in [...] sichergestellten Computers der Marke „X“ ist entsprechend dem Eventualantrag der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 15. Mai 2012 zu verfahren. Der Computer bleibt längstens bis zum 31. August 2012 im Gewahrsam des Obergerichts Glarus. Sollte die Gesuchstellerin bis dahin in einem allfälligen Hauptverfahren gegen die Gesuchsgegnerin oder eine Drittpartei keine anders lautende richterliche Verfügung erwirken, wird der Computer am Montag, 3. September 2012 der L.______ AG herausgegeben. __________________________ verfügt: 1.