Es geht um die Frage, ob und inwieweit der Binary-Code von „P“ extrahiert und fremdes geistiges Eigentum in das Programm „V“ eingebettet worden ist. Indem die Gesuchstellerin innert angesetzter Frist die notwendigen Angaben nicht unterbreitet hat, ist ankündigungsgemäss von weiteren Beweismassnahmen abzusehen. Damit ist das vorliegende Beweissicherungsverfahren als erledigt am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben, wobei eine Kopie der gespiegelten Harddisk bei den Akten behalten wird; die Kosten für diese Verfügung sind der Gesuchstellerin zu überbinden (Art. 240 Abs. 1 ZPO/GL); Parteientschädigungen sind im Beweissicherungsverfahren explizit ausgeschlossen (Art. 240 Abs. 3 ZPO/GL).