Die Gesuchstellerin hat schliesslich auch den verlangten Vorschuss nicht einbezahlt. Mit Eingabe vom 22. Mai 2012 lehnt die Gesuchsgegnerin die vollständige Weitergabe der Daten an die Gesuchstellerin ab. 5.— Bereits in der Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 5. April 2012 wurden die Gründe dargelegt, warum vorliegend die unbesehene Herausgabe der gesamten Daten an die Gesuchstellerin nicht angängig ist, sondern stattdessen eine Prüfung der gespiegelten Daten durch einen gerichtlichen Experten indiziert ist. Es geht um die Frage, ob und inwieweit der Binary-Code von „P“ extrahiert und fremdes geistiges Eigentum in das Programm „V“ eingebettet worden ist.