Ausdrücklich wurde die Gesuchstellerin sodann darauf hingewiesen, dass die weiteren Untersuchungen unterbleiben würden, sollte sie innert angesetzter Frist die erforderlichen Angaben nicht liefern bzw. den Kostenvorschuss nicht einbezahlen. 4.— Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 führen die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an, ihre Mandantin sei „nicht in der Lage, dem Experten Fragen zu unterbreiten, welche ihm die notwendige Analyse ermöglichen würden“; die Gesuchstellerin halte daher an ihren Anträgen gemäss Eingabe vom 30. November 2011 fest [Herausgabe der gesamten gespiegelten Daten]. Die Gesuchstellerin hat schliesslich auch den verlangten Vorschuss nicht einbezahlt.