Im Hinblick auf die entsprechenden Abklärungen wurde die Gesuchstellerin angewiesen, dem Obergericht bis zum 15. Mai 2012 die notwendigen spezifischen Angaben samt ausformulierten Fragestellungen zukommen zu lassen und zudem einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.‑ zu leisten. Ausdrücklich wurde die Gesuchstellerin sodann darauf hingewiesen, dass die weiteren Untersuchungen unterbleiben würden, sollte sie innert angesetzter Frist die erforderlichen Angaben nicht liefern bzw. den Kostenvorschuss nicht einbezahlen.