In der Folge entschied der Obergerichtspräsident mit Verfügung vom 5. April 2012, die gespiegelten Daten der Harddisk des Computers „X“ durch das Institut für Wirtschaftsinformatik der Hochschule Luzern dahingehend untersuchen zu lassen, ob der Binary-Code des Programms „P“ extrahiert und das Programm „P“ in das Programm „V“ eingebettet worden ist. Im Hinblick auf die entsprechenden Abklärungen wurde die Gesuchstellerin angewiesen, dem Obergericht bis zum 15. Mai 2012 die notwendigen spezifischen Angaben samt ausformulierten Fragestellungen zukommen zu lassen und zudem einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.‑ zu leisten.