Mit Eingabe vom 30. November 2011 beantragte die Gesuchstellerin die Herausgabe der vollständigen Harddiskdaten, welchem Begehren sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2012 widersetzte. In der Folge entschied der Obergerichtspräsident mit Verfügung vom 5. April 2012, die gespiegelten Daten der Harddisk des Computers „X“ durch das Institut für Wirtschaftsinformatik der Hochschule Luzern dahingehend untersuchen zu lassen, ob der Binary-Code des Programms „P“ extrahiert und das Programm „P“ in das Programm „V“ eingebettet worden ist.