ausdrücklich vorbehalten wurden dabei allfällige Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZPO/GL. 2.— Nachdem das Institut für Wirtschaftsinformatik der Hochschule Luzern in der Folge die Datenspiegelung vorgenommen hatte, wurden auf Antrag der Gesuchsgegnerin A.______ Ltd. vorerst lediglich die Dateiordner [...] und [...] zugänglich gemacht. 3.— Mit Eingabe vom 30. November 2011 beantragte die Gesuchstellerin die Herausgabe der vollständigen Harddiskdaten, welchem Begehren sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2012 widersetzte.